Wie die seit 2009 wieder steigende Zahl der Urlaubsreisen zeigt, konnte die große Wirtschaftskrise den Deutschen die Reiselust nicht lange verleiden. Damit die Reiselust aber auch während der Reise zumindest in finanzieller Hinsicht nicht getrübt werden kann, entschließen sich viele Urlauber für eine Reiseversicherung. Die meisten sichern sich dabei mit einer Auslandskrankenversicherung ab.
Auslandskrankenversicherungen – der Versicherungsschutz
Allgemein gesprochen kommen Auslandskrankenversicherungen für die Kosten der medizinischen Versorgung im Ausland auf und stellen im Notfall einen Rücktransport oder eine Rückholung aus dem Urlaubsland sicher. Konkret erstattet eine Reisekrankenversicherung beispielsweise die Kosten für:
- Behandlungen (stationär und ambulant)
- Medikamente und Arzneimittel
- akute Zahnbehandlungen
- Bergungen
- Krankentransporte
- Rückführungen in die Heimat
Sinn der Auslandskrankenversicherungen
In Anbetracht dieses Leistungskatalogs stellt sich die Frage, ob nicht auch die herkömmlichen Krankenversicherungen einen ausreichenden Versicherungsschutz auf Auslandsreisen bieten. Hier ist zu unterscheiden zwischen Auslandsreisenden, die privat, und Auslandsreisenden, die gesetzlich krankenversichert sind.
Urlauber, die in Deutschland privat krankenversichert sind, genießen innerhalb der Grenzen Europas denselben Versicherungsschutz wie in Deutschland (Geltungsbereich nach AVB § 1 Abs. 4). Führt die Reise über die Grenzen Europas hinaus, endet der Versicherungsschutz nach einem Monat.
Die gesetzlichen Krankenversicherungen sind Teil der Sozialversicherungen, in denen üblicherweise ein Territorialprinzip gilt. Teilweise aufgehoben ist dieses Territorialprinzip in den Ländern der EU und des EWR, also in allen EU-Mitgliedsstaaten und in den Staaten Island, Lichtenstein, Norwegen und Schweiz. Wer in Deutschland gesetzlich krankenversichert ist, der ist so bei einem Urlaub in diesen Ländern auch krankenversichert. Allerdings nur mit einer Europäischen Krankenversicherungskarte und nur nach den im Reiseland geltenden Bestimmungen der gesetzlichen Krankenversicherungen.
Darüber hinaus wurden mit manch anderen Staaten Sozialversicherungsabkommen vereinbart, die bei einem Aufenthalt eine medizinische Grundsicherung gewährleisten.
Trotz dieser Regelungen kommt es bei gesetzlich Krankenversicherten immer wieder zu Abrechnungsschwierigkeiten und häufig zu Nachzahlungen. Eine Reise- oder Auslandskrankenversicherung bietet dagegen einen einheitlichen Versicherungsschutz, der nicht von den Versicherungsmodalitäten im Gastland abhängt. Zudem ist stets der Rücktransport mitversichert.
Welche Auslandskrankenversicherungen gibt es?
Im Versicherungsjargon wird grundsätzlich unterschieden zwischen Auslandskranken- und Reisekrankenversicherungen. Reisekrankenversicherungen gelten für Reisen mit einer Höchstdauer von drei Monaten (90 Tage). Bei Policen mit längeren Versicherungszeiträumen spricht man von Auslandskrankenversicherungen.
Hinsichtlich der Versicherungsverträge sind die Jahrespolicen von den Einmalpolicen zu trennen. Jahrespolicen kommen vornehmlich im Bereich der Reisekrankenversicherungen vor. Urlaubs- oder Geschäftsreisende können mit ihnen mehrere (meist beliebig viele) Reisen in einem Jahr versichern, wobei jede einzelne Reise – je nach Versicherungsgesellschaft – bis zu 42 oder 56 Tage versichert ist (Geschäftsreisen meist bis zu 10 Tage). Werden diese Verträge nicht fristgerecht gekündigt, verlängern sie sich am Ende jedes Jahres um ein weiteres Jahr.
Einmalpolicen beziehen sich auf eine einzelne Reise, entweder auf eine längere Urlaubsreise oder einen längeren Auslandsaufenthalt. Im Bereich der klassischen Reiseversicherung währt der Versicherungsschutz 90 Tage. Mit Auslandskrankenversicherungen können aber auch Urlaubsreisen mit einer Dauer von einem Jahr versichert werden.
Einmalpolicen sind jedoch vielfach auf einen bestimmten Reisezweck (etwa auf Rentner, Studenten oder Expatriaten) abgestimmt. Angeboten werden dabei Laufzeiten von wenigen Monaten bis zu mehreren Jahren. Voraussetzung ist allerdings, dass der Hauptwohnsitz in Deutschland verbleibt.